Novelle Gefahrstoffverordnung – Sicherheitsbeauftragter/Sicherheitsingenieur

26. April 2024

CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unterden Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt. Ausgehend vom aktualisierten Referentenentwurf vom 3. März 2023 ergeben sich aus dem neuen §10a neue „Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten“ wie z.B. die Mitteilung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kat. 1A oder 1B an die Behörde innerhalb von zwei Monaten, sofern der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden, oder das Beifügen eines „Maßnahmenplans“ bei der Mitteilung an die Behörde. Daraus ergeben sich zahlreiche weitere Fragestellungen, die in dieser Veranstaltung beantwortet werden.

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